Das Wichtigste in Kürze:
- Ärztliche Werbung muss berufsbezogen, sachlich und angemessen sein.
- Werbung darf das Vertrauen in Ärztinnen und Ärzte nicht gefährden.
- Arztwerbung in Suchmaschinen und Bewertungsportalen ist umstritten.
- Falls Sie nach passenden Arztpraxen, greifen Sie dabei auf unabhängige und werbefreie Portale zurück.
Sachlich, nicht reißerisch
Für Werbung und Information von Ärztinnen und Ärzten gelten seit 2002 in den Berufsordnungen der Landesärztekammern klare Regeln. Wie Behandelnde für sich werben dürfen, ist daneben auch im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie die Integrität und das Vertrauen in den Berufsstand der Ärztinnen und Ärzte nicht gefährdet. Die Werbung muss also berufsbezogen, sachlich und angemessen sein.
Verboten ist daher:
- reißerische, nicht sachliche, informationsverfälschende Werbung,
- versteckt beeinflussende Werbung,
- die Darstellung des Preises als Hauptwahlkriterium wie "Deal" oder "Countdown",
- irreführende Werbung, etwa durch selbst kreierte Berufsbezeichnungen wie "Männerarzt" oder „Arzt für ästhetische Eingriffe“
- Diskreditierung von anderen Ärzt:innen und Heilberufen,
- Dritte für sich werben zu lassen (Umgehungsverbot),
- Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern. Hierzu zählen nach Rechtsprechung des OLG Köln auch Unterspritzungen zum Beispiel mit Hyaluron.
- nach überwiegender Rechtsprechung kostenlose Beratung / Untersuchungsleistungen mit dem möglichen Ziel der Behandlung,
- die Wirksamkeit einer Behandlung oder therapeutischen Maßnahme ohne Beleg zu behaupten,
- den finanziellen Gewinn über das Wohl der Patient:innen zu stellen.
Praxisanzeigen und Bewertungsportale
Ärztinnen und Ärzte können nicht nur ihre Praxiswebseiten zur Selbstdarstellung nutzen, sondern auch Anzeigen bei Suchmaschinen schalten oder in Bewertungsportalen wie Jameda oder Doctolib. Diese Werbung und etwaige Bewertungen auf diesen Portalen sind immer wieder umstritten und bieten Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Denn es besteht ein Spannungsfeld zwischen der Werbung und dem Anspruch, Patient:innen neutral zu informieren. Zudem besteht mitunter ein Interessenkonflikt zwischen den Persönlichkeitsrechten der Behandelnden und der Meinungsfreiheit der Patient:innen, die negative Bewertungen verfassen. Unter die Meinungsfreiheit fallen jedoch nur Bewertungen in Form von subjektiven Meinungsäußerungen, die nicht bewusst unwahr oder ehrverletzend sind.
Ob solche Portale eine sinnvolle Orientierung für Patient:innen bieten können, hängt insbesondere von der Transparenz der Darstellung ab. Kritisch zu sehen ist vor allem, wenn Bewertungsportale jene Behandelnden ganz oben und teils ohne Konkurrenz positionieren, die für Anzeigen bezahlen. Diese Herangehensweise der Bewertungsplattform Jameda, zahlende Premiumkunden und nicht zahlende Basiskunden in der Darstellung auf ihrer Webseite unterschiedlich zu behandeln, wurde bereits gerichtlich untersagt (OLG Köln, Urteil vom 14. November 2019 – Az. 15 U 126/19).
Eine vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar eine andere Arztpraxis zu erkennen gibt, ist Ärztinnen und Ärzten auch nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern untersagt. Die bewertende Gegenüberstellung von Ärztinnen und Ärzten ist neben der beschränkten Aussagekraft derartiger Bewertungen auch vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen.