Wichtige Rechenwerte in der Sozialversicherung

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Übersicht der Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung.
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Übersicht der Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

Stand: Januar 2022

Gesetzliche Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze bundesweit
Allgemeiner Beitragssatz 14,60 %
Beitragssatz Arbeitgeberanteil 7,30 %
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil 7,30 %
Zusatzbeitragssatz
(je nach Personengruppe anteilig oder nur vom Mitglied zu tragen)
kassenindividuell
Beitragssatz für Studierende u.a. 10,22 %*
   
Beitragsbemessungsgrenze 2022 58.050 Euro/jährlich
4.837,50 Euro/monatlich
Beitragsbemessungsgrenze 2023 Noch keine Angabe möglich
   
Versicherungspflichtgrenze 2022 64.350 Euro/jährlich
Versicherungspflichtgrenze 2023 Noch keine Angabe möglich
Versicherungspflichtgrenze 2022
(nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren)
58.050 Euro/jährlich
Versicherungspflichtgrenze 2023
(nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren)
Noch keine Angabe möglich

 

Einkommensgrenzen für die Familienversicherung bundesweit
Ehegatten / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes / Kinder** 2022 470 Euro/monatlich

Soziale Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze bundesweit
Beitragssatz*** 3,05 %
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab dem Alter von 23**** 3,40 %
Beitragsbemessungsgrenze 2022 58.050 Euro/jährlich
4.837,50 Euro/monatlich
Beitragsbemessungsgrenze 2023 Noch keine Angabe möglich

Gesetzliche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze West Ost
Beitragssatz 18,60 % 18,60 %
Beitragsbemessungsgrenze 2022 84.600 Euro/jährlich 81.000 Euro/jährlich
Beitragsbemessungsgrenze 2022 Noch keine Angabe möglich Noch keine Angabe möglich

Arbeitslosenversicherung

Beitragssätze West Ost
Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2022 2,4 % 2,4 %

 

* zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeitrag; Bemessungsgrundlage ist der jeweils gültige BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende.
Für freiwillig versicherte Studierende gelten abweichende Beitragssätze. Informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Krankenkasse.

** hat das Kassenmitglied einen mit dem Kind verwandten Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der nicht gesetzlich krankenversichert ist, muss als zusätzliche Bedingung für die Familienversicherung des Kindes die Höhe der regelmäßigen Einkünfte beider Ehegatten geprüft und miteinander verglichen werden (vgl. § 10 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 5).

*** Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag, abweichende Regelung in Sachsen; Bemessungsgrundlage für Studenten ist der jeweils gültige BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende

**** gilt nicht für vor 1940 geborene Rentner, für Wehr- und Zivildienstleistende oder für Beziehende von Arbeitslosengeld II