Hinter der Mitteilung, dass sich Ihre Flugzeiten geändert hätten, steckt oftmals eine Zusammenlegung von Flügen zur effektiveren Auslastung der Kapazitäten von Fluggesellschaften bzw. Veranstaltern von Pauschalreisen.
Bei einzeln gebuchten Flügen gehört es jedoch zu den Hauptpflichten des Luftbeförderungsvertrags, die vereinbarten Flugzeiten einzuhalten. Einseitige Änderungen sind daher nur möglich, wenn sie für den Fluggast zumutbar sind und ein wirksamer Änderungsvorbehalt in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft vereinbart wurde. Dazu müssen triftige Änderungsgründe konkret benannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Änderungen in das Belieben von Fluggesellschaften stellen und keinerlei Gründe nennen, sind unwirksam.
Vorverlegung Ihres Fluges um mehr als eine Stunde: Annullierung!
Der Europäische Gerichtshof stuft die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung ein. (EuGH, Urteile vom 21.12.2021 in den Rechtssachen: C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20). Auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für die Fluggäste. Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bestehen.
Verlegung des Fluges auf einen späteren Zeitpunkt
Bisher hat der Europäische Gerichtshof die Frage, wie eine Verlegung eines Fluges auf einen späteren Zeitpunkt im Sinne der Fluggastrechteverordnung einzustufen ist, nicht abschließend entschieden. In seinem Urteil (21.12.2021, Rechtssache C-395/20) hat er bisher für den konkreten Fall einer Verlegung eines Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten nur entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Annullierung handelt. Dies scheint der Gerichtshof vielmehr als Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung einstufen zu wollen.