Verbraucherzentrale Berlin gewinnt Verfahren gegen Targobank

Stand:
Die Verbraucherzentrale Berlin hat ein Klageverfahren gegen die Targobank gewonnen, die in einem Brief an einen Verbraucher für ihren "Wie für mich gemacht"-Kredit geworben hatte.
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Die Werbung enthielt jedoch nicht alle erforderlichen Angaben. Das Landgericht Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Kreditwerbung und gab in seinem nun veröffentlichten Urteil der Rechtsansicht der Verbraucherzentrale recht.

Auslöser der Klage war ein Kreditnehmer, der sich an die Verbraucherzentrale gewandt hatte. Der Kunde hatte von der Targobank ein Schreiben für den "Wie für mich gemacht"-Kredit erhalten. In dem Schreiben waren drei Kreditbeispiele zwischen 3.000 und 7.500 Euro und die jeweils zu zahlende Monatsrate aufgeführt. In einer Fußnote zu den Gesamtbeträgen war ein effektiver Zinssatz von 6,99 % angegeben.

In dem Schreiben fehlten aber wichtige Erläuterungen, zu denen Banken durch die Preisangabenverordnung verpflichtet sind. Nach dieser Vorschrift müssen Anbieter, die für einen Kreditvertrag mit Zinssätzen oder sonstigen Kostenzahlen werben, weitere Angaben in der Werbung machen. Hierzu zählen neben der Angabe von Effektiv- und Sollzinssatz auch der Nettokreditbetrag und das sogenannte repräsentative Beispiel. In diesem Beispiel muss der Anbieter einen Zinssatz benennen, zu dem mindestens 2/3 der konkret beworbenen Kreditverträge abgeschlossen werden. Diese Regelung soll dazu dienen, dass Verbraucher Kredite besser miteinander vergleichen können.

Die Bank bestritt, dass die Werbung unter die Preisangabenverordnung falle, weil der Zinssatz in dem Schreiben nicht hervorgehoben würde. Dem schloss sich das Landgericht nicht an: Bei dem Schreiben handele es sich sehr wohl sich um Kreditwerbung im Sinne der Preisangabenverordnung, auch wenn der Zinssatz nur in einer Fußnote aufgeführt wurde. Denn die Vorschrift zur Kreditwerbung erwähne keine besondere Herausstellung, sondern lediglich die Angabe eines Zinssatzes, so das Landgericht. Folglich hätten der Sollzinssatz und das repräsentative Beispiel in dem Werbeschreiben angegeben werden müssen.

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