Wer darf Leistungen erbringen?
Um die Erstattung zu erhalten, müssen die Dienstleister durch die für Pflege zuständige Senatsverwaltung anerkannt sein. Dies sind neben den Pflegediensten mit Versorgungsvertrag auch so genannte anerkannte Anbieter oder Nachbarschaftshelfer.
- Anerkannte Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie in Berlin beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung. Die dort aufgelisteten Anbieter haben gegenüber den ambulanten Pflegediensten den Vorteil, dass ihre Stundensätze geringer und auch nach oben begrenzt sind (in Berlin dürfen maximal 35,50 Euro pro Stunde für haushaltsnahe Dienstleistungen und 25,00 Euro für Betreuungsleistungen verlangt werden, Stand 11/2025) und sie keine Anfahrtspauschalen berechnen dürfen. Die Stundensätze der Anbieter unterscheiden sich jedoch, sodass es sich für Sie lohnt, die Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen und von mehr Leistungen zu profitieren. Die Stundensätze aller anerkannten Anbieter sind auf der Homepage des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung veröffentlicht.
- Niedrigschwellige Unterstützungsleistungen können auch durch die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Dafür müssen sich die volljährigen Nachbarschaftshelfer*innen vorab schulen lassen. Zu den Angeboten gehören beispielsweise die Begleitung zu Ärzt*innen oder Behördenbesuche, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Kommunikation oder die Unterstützung bei Hobbies. Diese dürfen für ihre Leistungen maximal 8,00 Euro pro Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen. Zu den Voraussetzungen finden Sie nähere Informationen auch beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung.
Wie viel Geld steht mir zur Verfügung?
Pflegebedürftigen stehen monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Diese Mittel müssen nicht monatlich abgerufen, sondern können auch bei der Pflegekasse angespart und dann bis Ende Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse regelmäßig über Ihr derzeitiges Entlastungsguthaben und darüber, wie viel bereits abgerechnet wurde.
Sollte Ihr Guthaben aufgebraucht sein, ohne dass Sie Leistungen abgerechnet haben, nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Pflegekasse auf. Es könnte ein Fall von Abrechnungsbetrug vorliegen.
Eine Direktauszahlung an die Pflegebedürftigen ist nicht möglich.
Welche Leistungen brauche ich?
Zunächst sollten Sie und Ihre Angehörigen, gegebenenfalls auch nach einem Gespräch mit einem Pflegestützpunkt, genau überlegen, welche Leistungen Sie benötigen und was Ihnen im Alltag helfen kann. Erkundigen Sie sich auch bei Freund*innen und Bekannten nach Empfehlungen für gute Anbieter.
Vor dem Vertragsschluss sollte ein unverbindliches Erstgespräch mit der Fachkraft gemeinsam mit einer vertrauten Person mit den infrage kommenden Anbietern vereinbart werden, um Ihre Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse zu besprechen. Dieses Erstgespräch ist für Sie kostenlos und darf nicht abgerechnet werden.
Im Erstgespräch sollten auch die Preise und das Abrechnungsverfahren (Abtretung oder Kostenerstattung) erläutert werden.
Sie können sich im Erstgespräch nach der Qualifikation der Fachkraft erkundigen. Bei jedem Anbieter muss eine Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung in der Pflege oder Hauswirtschaft vorhanden sein.
Worauf sollten Sie beim Vertrag achten?
- Der Vertrag sollte alle Punkte des Angebotes und des kostenfreien Erstgespräches beinhalten, insbesondere die Art, die Dauer und die Häufigkeit der Dienstleistungen, sowie die dafür anfallenden Kosten. Wenn Sie sich gegen die Beauftragung eines Anbieters entscheiden, müssen Sie keine Kosten tragen.
