Welche Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente können verordnet bzw. erstattet werden?
Folgende Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente sind lt. Anlage I der AMR unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig, obwohl sie freiverkäufliche Arzneimittel sind. Zu beachten: Diese können andere Stoffverbindungen enthalten, als für Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel zulässig sind.
- Calcium-Verbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calcium-Zufuhr über die Nahrung: Nur bei manifester Osteoporose ODER Behandlung einer anderen Erkrankung mit Steroiden (Kortison/Cortison) über mindestens sechs Monate, ODER bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.
 - Calciumverbindungen als Monopräparate: nur bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus ODER bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
 - Eisen-(II)-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
 - Iodid (Jodit) nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
 - Jod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
 - Kalium-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.
 - Magnesium-Verbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlust-Erkrankungen.
 - Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann..
 - Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
 - Vitamin E (als Monopräparat) nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED)
 - Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.
 - Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin (Vitamin B1) und Folsäure (5 mg/Dosiseinheit) als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
 - Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig.
 - Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten (z.B. mit Methotrexat MTX) sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
 - Zink-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
 
