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Frage
Kürzlich erhielt ich von meinem Energieversorger eine Rechnung, die den Abrechnungszeitraum 2010 betrifft. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich diese Rechnung auch tatsächlich noch bezahlen muss? Ich habe gehört, dass Forderungen nach drei Jahren verjährt sind. Trifft das in meinem Fall auch zu?
Antwort
Es ist richtig, dass Forderungen nach drei Jahren verjähren, § 197 BGB. Eine Forderung setzt stets eine fällige Rechnung voraus. Wenn die Rechnung in 2015 erstellt wurde beginnt die Verjährung ab dem 01.01.2016 und endet 31.12.2018. Der Verbrauch von Strom ist eine tatsächliche Handlung und unterliegt nicht der Verjährung. Wenn die Rechnung ansonsten in Ordnung ist, müssen Sie den ausgewiesenen Betrag bezahlen.
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