Kräftemessen mit dem Fitnessstudio
Keine Kündigung trotz Attest?

- Laufzeit und Kündigungsfrist vor Vertragsschluss prüfen
- nicht von Rabatten irritieren lassen
- kein Widerrufsrecht bei vor Ort abgeschlossenen Verträgen
Vermeintlich günstige Lockangebote und automatische Vertragsverlängerungen sind häufige Verbraucherbeschwerden zu Fitnessstudios. Auch die Fälle abgelehnter Kündigungen steigen und nicht selten reicht nicht einmal ein ärztliches Attest dazu aus, um aus dem Vertrag zu kommen.
Stromstöße in der Schwangerschaft?
Beim Versuch, den Vertrag bei einem Anbieter für EMS Training (Training mit elektrischer Muskelstimulation) fristlos zu kündigen, erlebte eine schwangere Verbraucherin trotz Vorlage eines fachärztlichen Attests eine böse Überraschung: Der Anbieter fitbox in Neukölln entgegnete, eine Schwangerschaft gehöre rechtlich zur „eigenen Risikosphäre“ und stelle leider keinen „Grund für eine außerordentliche Kündigung“ dar.
Die Verbraucherzentrale verwies in einem Schreiben auf die Rechtsprechung des BGH, wonach das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags sein kann und in diesem Fall aus Sicht der Verbraucherzentrale auch war. Daraufhin meldete sich für den Anbieter ein Anwalt. Er teilte mit, es käme lediglich eine Ruhezeitvereinbarung in Betracht, mit der Folge, dass sich der Vertrag um die Dauer der Ruhezeit verlängere. Die Verbraucherzentrale erzielte für die Verbraucherin eine Einigung, sodass der Vertrag doch noch vor dem regulären Vertragsende beendet werden konnte.
Krafttraining bei Krankheit?
Dies ist kein Einzelfall. „Auch bei für Verbraucher*innen vermeintlich eindeutiger Sach- und Rechtslage kann es sehr schwer werden, vorzeitig aus einem Fitnessstudio-Vertrag herauszukommen. Das gilt auch bei Kündigungen im Krankheitsfall. Fitnessstudios weisen mitunter ärztliche Atteste, die eine dauerhafte Sportunfähigkeit bescheinigen, als unzureichend zurück und lassen die Verbraucher*innen nicht vorzeitig aus den Verträgen“, sagt Christopher Noffke, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Deshalb gilt es, schon vor Vertragsschluss sehr aufmerksam zu sein.
Rabatte bei Vertragsabschluss?
Verbraucher*innen sollten einen Fitnessstudio-Vertrag vor der Unterschrift genau prüfen und sich nicht unter Druck setzen lassen. Bei vor Ort abgeschlossenen Verträgen besteht nämlich kein Widerrufsrecht. „Besondere Vorsicht geboten ist bei Verträgen mit langen Erstlaufzeiten und Rabatten. Wenn die Aufmerksamkeit auf dem Rabatt liegt, vergisst man schnell mal, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen“, so Noffke.
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