Meilenstein im Kampf gegen Abofallen

Stand: 28. Oktober 2025

Inkassounternehmen müssen Verbraucher*innen auf Nachfrage konkrete Angaben zum Vertragsschluss zur Verfügung stellen

Erfolg auf ganzer Linie: Zwei Entscheidungen des Landgerichts Osnabrück stärken die Rechte von Verbraucher*innen. Sie bestätigen, dass Inkassounternehmen durch bloßes Übersenden einer Auftragsbestätigung über ein Zeitschriftenabonnement ihren Informationspflichten nicht nachkommen. 

Zahlreiche Verbraucherbeschwerden

Verbraucher*innen, die Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen nicht nachvollziehen können, wenden sich regelmäßig hilfesuchend an die Verbraucherzentralen. Denn Inkassodienstleister verwenden häufig nur standardisierte und für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Schreiben, die keine Rückschlüsse auf den behaupteten Vertragsschluss zulassen. Auf Nachfrage werden nicht immer weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt. Wenn dann noch mögliche Forderungen aus untergeschobenen Verträgen oder sogenannten Abofallen im Raum stehen, sind konkrete Informationen darüber, wie und unter welchen Umständen es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, für Verbraucher*innen unerlässlich. In beiden den Verfahren zugrundeliegenden Fällen machten die Inkassounternehmen Forderungen der Pressevertriebszentrale (PVZ) geltend. Von dieser kamen in der Vergangenheit immer wieder Forderungen aus solchen Abofallen.

Verbraucher*innen stehen Informationen zu

Um es Verbraucher*innen zu ermöglichen, sich gegen derartige Forderungen zu wehren und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können, sind Inkassounternehmern daher verpflichtet, diesen auf Nachfrage nähere Informationen zum Vertragsschluss in Textform zukommen zu lassen.

Als Rechtsgrund für die Forderungen beriefen sich die Inkassounternehmen zunächst auf einen nicht näher spezifizierten „Fernabsatzvertrag gem. § 312 b ff BGB“ oder „Abonnementvertrag“. Auf Nachfrage der Verbraucher*innen wurden diesen lediglich Auftragsbestätigungen des Zeitungsvertriebs zur Verfügung gestellt. Da die Verbraucherzentrale Berlin diese Informationen für unzureichend hielt, reichte sie nach erfolglosen Abmahnverfahren in beiden Fällen Klagen vor dem Landgericht Osnabrück ein. In einem Verfahren erkannte das Inkassounternehmen die Ansprüche an, so dass ein Anerkenntnisurteil mit dem Tenor erging, dass ein allgemeiner Hinweis auf einen „Fernabsatzvertrag gem. § 312 b ff BGB“ unter bloßem Verweis auf die Auftragsbestätigung jedenfalls nicht ausreiche (LG Osnabrück, Urteil v. 01.07.2025, Az 3 O 94/25).

Dies bestätigt jetzt auch eine andere Kammer des LG Osnabrück mit Urteil vom 16.09.2025, Az 16 O 54/25. Der bloßen Auftragsbestätigung des Zeitungsvertriebs ließen sich die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses nicht entnehmen, da nicht mitgeteilt worden sei, ob der Vertrag telefonisch, im Internet oder mündlich an der Haustür geschlossen worden sei. Zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses zählten aber insbesondere die Art und Weise des Vertragsschlusses, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, gerade wenn, wie vorliegend, kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei.  

Entscheidungen des LG Osnabrück stärken Verbraucherrechte

„Verbraucher*innen, die Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen erhalten, die sie nicht nachvollziehen können, sollten bei diesen immer ergänzende Informationen zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erfragen“, sagt Claudia Both, Fachbereichsleiterin Verbandsklage bei der Verbraucherzentrale Berlin. Inkassodienstleister sind dann gesetzlich verpflichtet, diese Informationen unverzüglich in Textform zu erteilen, was hoffentlich dazu beitragen wird, eine missbräuchliche Geltendmachung von Forderungen aus den sogenannten Abofallen schneller zu erkennen.

Das Urteil des LG Osnabrück vom16.09.2025, Az 16 O 54/25 ist rechtskräftig.

Weitere Informationen

Pressemitteilung „Verbraucherin sagt nein – PVZ stellt Rechnung“

Artikel „Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos“