Reisen in den Nahen Osten

Pressemitteilung vom
Was aus den Reiseplänen wird
Mann steht vor Anzeigetafel am Flughafen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Reiserücktritt nicht übereilt erklären
  • Entwicklung der Lage abwarten
  • Anspruch auf Hotelunterbringung wahrscheinlich
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Die Lage im Nahen Osten eskaliert. An Urlaub ist in dieser Situation kaum zu denken. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps für Verbraucher*innen, deren Reise eigentlich bevorsteht.

Keine vorschnelle Rücktrittserklärung bei Pauschalreisen

Aufgrund des aktuellen Krieges in der Golfregion warnt das Auswärtige Amt derzeit vor Reisen in den Nahen Osten. Pauschalreisende, deren Urlaub kurz bevorsteht, können kostenfrei nach § 651h Abs. 3 BGB vom Reisevertrag zurücktreten, da der Konflikt im Nahen Osten und die daraus resultierende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes einen außergewöhnlichen Grund darstellt. „Sollte der Urlaub jedoch erst in naher Zukunft liegen, etwa zu Ostern, rate ich davon ab, vom Vertrag bereits jetzt zurückzutreten. Die bloße Angst vor einer möglichen Reiseeinschränkung zum Zeitpunkt der Reise genügt nicht für einen kostenfreien Reiserücktritt“, sagt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung muss bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Reise nicht wie geplant angetreten werden kann. Ob das vorliegend der Fall ist, kann noch bezweifelt werden. „Ich empfehle daher, zunächst mit dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu warten und zu schauen, wie sich die Lage entwickelt, damit kein finanzielles Risiko entsteht. Zusätzlich kann der Anbieter kontaktiert und um eine Stornierung aus Kulanz gebeten werden“, so Frindte.

Flugannullierungen wahrscheinlich

Reisende, die einen Flug in die Golfregionen gebucht haben, erwartet sehr wahrscheinlich eine Annullierung ihres Fluges seitens der Airline. Der Luftraum über der Golfregion ist derzeit weitgehend geschlossen. Starts und Landungen an den internationalen Flughäfen wie Dubai und Doha sind größtenteils ausgesetzt. Reisende, deren Abflugort Europa ist oder die mit einer europäischen Airline zurück nach Deutschland fliegen wollten, haben Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG.

„Einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel und Verpflegung hat man nur, wenn es nötig ist. Dies wird in der Regel für Gestrandete am Flughafen in Doha oder Dubai der Fall sein“, so Frindte. Erste Fluggesellschaften bieten zudem an, dass Flüge, die bis zum 20.03.26 stattfinden sollen, eigens umgebucht werden können.

Weitere Informationen

Urlaub stornieren oder abbrechen: Ihre Rechte bei Katastrophen und Krieg | Verbraucherzentrale Berlin

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