Ordentlich zugeschlagen?

Pressemitteilung vom 01. September 2026

Zusatzleistungen in der Pflege genau prüfen

  • Abrechnung von Zusatzleistungen kritisch prüfen
  • unrechtmäßig vereinbarte Leistungen nicht zahlen
  • im Zweifel von der Verbraucherzentrale beraten lassen

Zusatzleistungen kommen in der Pflege immer häufiger vor und Ratsuchende wenden sich mit ihren Fragen vermehrt an die Verbraucherzentrale. Dabei sind in der Regel alle Kosten abgedeckt und Verbraucher*innen müssten die Zuschläge gar nicht bezahlen. Die Verbraucherzentrale weiß, worauf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen achten sollten.

Die Gefahr, übervorteilt zu werden, besteht in allen Betreuungsformen – stationär wie ambulant.

Heimentgelt deckt sämtliche Kosten ab

Grundsätzlich sind mit dem Heimentgelt im Pflegeheim alle Kosten abgedeckt und Zuschläge dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen vereinbart werden. Dabei muss es sich entweder um besondere Komfortleistungen oder zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen handeln, die über das notwendige Maß hinausgehen, wie etwa die Bereitstellung eines besonders großen oder luxuriösen Zimmers. 

Zusatzleistungen müssen immer separat schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss dabei vor Leistungsbeginn getroffen werden und Art, Umfang, Dauer, Zeitabfolge, die Höhe der Zuschläge sowie die Zahlungsbedingungen konkret benennenAußerdem muss sie von den Pflegebedürftigen freiwillig gewählt worden sein. „Manche Anbieter verkaufen diese Zusatzleistungen als Leistungen, die vereinbart werden müssen und von den Pflegebedürftigen privat zu tragen sind“, sagt Isabell Jandl, Juristin der Verbraucherzentrale Berlin.

Entscheidend ist, dass tatsächlich eine echte Wahlmöglichkeit besteht. Eine wählbare Zusatzleistung kann nur vorliegen, wenn daneben ein gleichwertiges, zuschlagsfreies Standardangebot zur Verfügung steht. Hält die Einrichtung den sogenannten Komfort durchgängig als Standard vor, handelt es sich nicht um eine Zusatzleistung, sondern um eine bereits mit dem Heimentgelt abgegoltene Regelleistung. Das gilt auch dann, wenn eine freiwillige Vereinbarung unterschrieben wurde. Verfügen beispielsweise alle Zimmer über einen Balkon, kann kein Zusatzentgelt dafür verlangt werden.

Tagespauschale LK 19 enthält alle Leistungen in Pflege-WGs

Auch im Bereich der ambulanten Pflege fordern Anbieter immer häufiger unberechtigte Zuschläge. Hier gilt ebenfalls, dass es sich um Leistungen handeln muss, die nicht bereits in den Pflegesachleistungen oder in den nach dem Entlastungsbetrag abgerechneten Leistungen enthalten sind. Gerade in den Pflege-WGs, die auch unter die ambulante Pflege fallen, gilt ab Pflegegrad 4 die Tagespauschale Leistungskomplex19. In diesem sind alle notwendigen Leistungen für die Pflegebedürftigen enthalten. Es können keine Zuschläge für andere vermeintlich notwendige Leistungen vereinbart werden. Unzulässig sind in Pflege-WGs deshalb etwa gesonderte Nacht- oder Betreuungspauschalen sowie Zuschläge für Verordnungs- bzw. Medikamentenmanagement, wenn die damit bezeichneten Leistungen bereits über die Tagespauschale oder den Wohngruppenzuschlag abgegolten sind.

Keine Zuschläge für notwendige Leistungen erlaubt

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten immer unterscheiden, was wirklich notwendig ist und was nicht. „Wenn es sich um eine notwendige Leistung handelt, kann dafür kein Zuschlag anfallen. Nicht notwendige Leistungen müssen auch nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb sollte niemand eine Vereinbarung von Zusatzleistungen unterschreiben, wenn er sie gar nicht benötigt. „Man sollte immer kritisch hinterfragen, was der Pflegeanbieter abrechnen will, gerade unter dem Begriff Privatleistung“, so Jandl. Wer unsicher ist, ob ein Zuschlag unrechtmäßig vereinbart wurde, sollte sich an die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden und den Vorgang prüfen lassen.

Weitere Informationen

Fragen zur Rechtmäßigkeit von Zusatzleistungen beantworten die Mitarbeiter*innen der Pflegerechtsberatung kostenfrei – persönlich, telefonisch (030 214 85-260) oder per E-Mail unter pflegerecht@vz-bln.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.